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Arbeitsentgelt | bpb.de

Arbeitsentgelt

Interner Link: Arbeitsrecht: Zahlung des A. ist die Hauptleistung des Interner Link: Arbeitgebers aus dem Interner Link: Arbeitsvertrag.

Interner Link: Sozialrecht: A. im Sinne aller Zweige der Interner Link: Sozialversicherung sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Interner Link: Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form (z. B. als Geld- oder als Sachleistung) sie erbracht werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erbracht werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Das A. ist sowohl für die Begründung einer Interner Link: Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als auch für das Interner Link: Beitragsrecht und Leistungsrecht der Sozialversicherung von Bedeutung. Es ist auch bei den steuerfinanzierten Interner Link: Sozialleistungen von Belang. So wird etwa das A. als Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) bei der Bestimmung der Höhe des Interner Link: Anspruchs auf Interner Link: Bürgergeld berücksichtigt.

Interner Link: Steuerrecht: Im Einkommenssteuerrecht werden die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit nicht als A., sondern üblicherweise mit den Begriffen Gehalt und (Arbeits-)Lohn umschrieben (§ 19 EStG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Lexikoneintrag

Arbeitsverhältnis

das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende, durch Arbeitsvertrag besiegelte Rechtsverhältnis.