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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | bpb.de

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Zweck des Gesetzes zur Arbeitnehmerüberlassung, auch Leih- oder Zeitarbeit genannt, ist die Regelung der Bedingungen, unter denen gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung erlaubt ist, sowie der individuelle Schutz der Leiharbeitnehmer vor den spezifischen Gefährdungen der Leiharbeit u. a. durch die Festlegung von Mindeststandards. Leiharbeit liegt vor, wenn ein Interner Link: Arbeitgeber (Verleiher) einen mit ihm in einem Arbeitsverhältnis stehenden Interner Link: Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt. Dies geschieht durch einen Interner Link: Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). Ein Interner Link: Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kommt dabei nicht zustande, jedoch geht das Interner Link: Weisungsrecht aus dem zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher bestehenden Arbeitsvertrag auf den Entleiher über. Vergütungspflichtig dem Arbeitnehmer gegenüber bleibt der Verleiher, sowohl während der Überlassung als auch in Zeiten, in denen keine Überlassung erfolgt. Der Überlassungsvertrag bedarf der Schriftform und muss enthalten, welche Merkmale und Arbeitsbedingungen die für den Leiharbeitnehmer beim Entleiher vorgesehene Tätigkeit hat sowie insbesondere die Vergütung vergleichbarer festangestellter Arbeitnehmer. Die zulässige Dauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers ist auf 18 Monate begrenzt. Vor einer erneuten Überlassung an denselben Entleiher müssen mindestens 3 Monate liegen. Während der Überlassung ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten. Dazu gehören neben dem Entgelt auch der Umfang des Urlaubsanspruchs und die wöchentliche Interner Link: Arbeitszeit. Eine praktisch höchst bedeutsame Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichbehandlung stellt die Möglichkeit dar, durch Tarifverträge zeitlich begrenzt abweichende Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, solange dadurch nicht der durch Interner Link: Rechtsverordnung (RVO) festgelegte Mindestlohn für die Leiharbeitsbranche unterschritten wird. Um den Schutz der Leiharbeitnehmer tatsächlich zu gewährleisten, bedarf es für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung einer Erlaubnis durch die Interner Link: Bundesagentur für Arbeit. Verstöße gegen das A., z. B. die Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis oder über die zulässige Überlassungsdauer hinaus, führen in vielen Fällen dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten