Gibt jedem Staatsangehörigen eines Interner Link: Mitgliedstaats der Europäischen Union (Interner Link: Europäische Union (EU)) das Interner Link: Recht auf freien Zugang zu einer Interner Link: Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 45 AEUV). Eingeschlossen ist die Erlaubnis, sich auf eine angebotene Stelle zu bewerben, sich im Mitgliedstaat frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten und nach den für Arbeitnehmerinnen und Interner Link: Arbeitnehmer dieses Interner Link: Staates geltenden Vorschriften eine Beschäftigung auszuüben sowie auch nach Beendigung der Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben. Das Diskriminierungsverbot, das diese Interner Link: Grundfreiheit enthält, gilt ausdrücklich nicht für die öffentliche Interner Link: Verwaltung. Beamte müssen in Deutschland weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Jeder EU-Bürger ist berechtigt, sich ohne Bedingungen und Formalitäten 3 Monate im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes aufzuhalten, sofern er über einen gültigen Ausweis verfügt. Arbeitssuchende haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Interner Link: Europäischer Gerichtshof (EuGH)) ohne weitere Bedingungen ein Interner Link: Aufenthaltsrecht von mehr als 6 Monaten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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