Person, die anderen aufgrund eines Interner Link: Dienstvertrags, Interner Link: Werkvertrags oder vergleichbarer Rechtsverhältnisse zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist, dabei aber nicht wie ein Interner Link: Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit steht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit muss dabei einen Grad erreichen, der zu einer sozialen Schutzbedürftigkeit führt, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Zu den A. zählen häufig freie Mitarbeiter, z. B. im Bereich der Medien oder der Weiterbildung. Arbeitsrechtliche Vorschriften, die die Arbeitnehmereigenschaft zur Anwendungsvoraussetzung haben, erfassen A. grundsätzlich nicht. Jedoch ist der persönliche Anwendungsbereich ausdrücklich auf bestimmte einzelne Gesetze ausgedehnt worden (z. B. Bundesurlaubsgesetz, Familienpflegezeitgesetz). In rechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Werkvertrag von A. sind die Arbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsbarkeit) zuständig.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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