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Arbeitnehmer

Begriff bzw. Status von für das Interner Link: Arbeitsrecht zentraler Bedeutung, da er die Voraussetzung für die Anwendung zahlreicher arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zugunsten des A. bildet. Eine ausdrückliche Interner Link: Legaldefinition gibt es trotzdem nicht. Aber in der Regelung des § 611a BGB zum Interner Link: Arbeitsvertrag sind alle mit der Zeit von der Interner Link: Rechtsprechung zu dieser Frage aufgestellten Kriterien gesetzlich verankert worden. Somit existiert zumindest eine mittelbare Definition. Entscheidend für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft ist demnach, dass eine aufgrund eines zivilrechtlichen Interner Link: Vertrags geschuldete Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit vom Vertragspartner (Interner Link: Arbeitgeber) erbracht wird. Durch das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit wird deutlich, dass der Begriff des A. v. a. von selbstständiger Tätigkeit abzugrenzen ist. Ob persönlich abhängige Tätigkeit vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu ermitteln und kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Maßgebliche Kriterien sind vorrangig die persönliche Erbringung der Leistung, die Eingliederung in die betriebliche Organisation und die Interner Link: Weisungsgebundenheit. Steht es dem Vertragspartner frei, die Durchführung der geschuldeten Interner Link: Leistung, z. B. die konkrete Verteilung der Interner Link: Arbeitszeit, den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung und die Art ihrer Erledigung einseitig zu bestimmen, liegt in aller Regel eine persönlich abhängige Tätigkeit vor. Ist der Beschäftigte nicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, sondern darf sich dazu anderer Personen (Erfüllungsgehilfen, Hilfsarbeiter) bedienen, spricht das regelmäßig gegen die Arbeitnehmereigenschaft. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation besteht dann, wenn der Beschäftigte dauerhaft einem Gesamtsystem von Arbeitsabläufen, -methoden und -zeiten unterworfen ist (z. B. durch Schichtpläne). Zu diesen Kriterien können weitere hinzukommen, z. B. die verpflichtende Teilnahme an Qualifikationsmaßnahmen oder das Zurverfügungstellen der Arbeitsmittel. Rechtlich nicht erheblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist die wirtschaftliche Abhängigkeit. Ist die Arbeitnehmereigenschaft zwischen den Vertragspartnern strittig, kann dem Arbeitsgericht (Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit) diese Frage vorgelegt werden (Statusfeststellungsklage). Dies ist besonders zur Überführung von »Scheinselbstständigen« (Interner Link: Scheinselbstständigkeit) in reguläre Arbeitsverhältnisse ratsam.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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