Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und wird am geeignetsten durch sein Verhältnis zum Interner Link: Arbeitnehmer bestimmt. Demnach ist A. derjenige, der von einem per Interner Link: Arbeitsvertrag abhängig Beschäftigten die Ableistung von Arbeit verlangen kann und diesem im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist. Sowohl natürliche als auch juristische Interner Link: Personen können A. sein. Die Arbeitgebereigenschaft ist, neben ihrer zentralen Bedeutung für fast alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch für das Interner Link: Sozialrecht und Interner Link: Steuerrecht erheblich. So ist der A. zur Berechnung und Abführung der Interner Link: Beiträge zur Interner Link: Sozialversicherung und zum Abzug der Lohnsteuer zugunsten der Finanzverwaltung verpflichtet. Unternehmen schließen sich in ihrer Funktion als A. häufig zu allgemeinen oder branchenbezogenen Verbänden zusammen (Arbeitgeberverbände). Diese sind nach dem Tarifvertragsgesetz zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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