Die meisten Interner Link: Sozialleistungen werden nur auf A. gewährt. Eine A. im Sinne des Sozialleistungsrechts ist eine einseitige, empfangsbedürftige Interner Link: Willenserklärung, mit welcher der Antragsteller gegenüber dem Sozialleistungsträger zum Ausdruck bringt, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Ist unklar, ob eine Erklärung einInterner Link: Antrag sein soll, ist diese vom Leistungsträger auszulegen (siehe Interner Link: Auslegung). Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen, sie müssen aber auch von allen anderen Leistungsträgern, Interner Link: Gemeinden und auch von amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden (§ 16 Abs. 1 SGB I). Der unzuständige Leistungsträger hat den Antrag dann weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: