Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen an seiner eigenen Stelle zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt (siehe Interner Link: Täterschaft). Der eigentliche Urheber des Unrechts soll hierbei zur Verantwortung gezogen werden, da mit seinem Verhalten die Gefahr heraufbeschworen wurde. Interner Link: Schuldfähigkeit des Handelnden ist nicht erforderlich (ausgeschlossen z. B. bei Kindern unter 14 Jahren und geistig verwirrten Personen).
Soweit der Anstifter von der Schuldunfähigkeit Kenntnis hat und den wesentlichen Tatablauf steuert, kommt auch eine Verurteilung in mittelbarer Interner Link: Täterschaft in Betracht. Ist der Handelnde bereits entschlossen, die Tat zu begehen, kommt die Interner Link: Strafbarkeit wegen versuchter A. nur bei Interner Link: Verbrechen in Betracht. Gleiches gilt für den Fall, dass die A. scheitern sollte, weil es nicht zur Tat kommt. Für die A. gilt die gleiche Strafandrohung wie für die eigentliche Tat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: