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Annahme der Erbschaft | bpb.de

Annahme der Erbschaft

Eine ausdrückliche A. der Interner Link: Erbschaft ist nach deutschem Interner Link: Recht nicht erforderlich. Es genügt Schweigen des Interner Link: Erben, um automatisch im Wege der Interner Link: Gesamtrechtsnachfolge in die Interner Link: Rechte und Pflichten des Interner Link: Erblassers einzutreten. Wenn der Erbe die Erbschaft aber ausdrücklich angenommen hat, kann er sie nicht mehr ausschlagen. Sofern er sich später anders entscheidet, bleibt nur die Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB. Siehe auch Interner Link: Ausschlagung der Erbschaft

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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