Bestimmte Industrieanlagen und andere Betriebe wie große Hühnerställe, die besonders viele Interner Link: Emissionen oder Lärm verursachen, müssen nach dem Interner Link: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden. Welche A. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung brauchen, wird in der 4. Interner Link: Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchVO) tabellarisch aufgelistet. Für diese A. gelten das besondere Zulassungsverfahren des BImSchG und besondere Pflichten des Interner Link: Immissionsschutzrechts. Zu diesen Pflichten gehört z. B., sparsam mit Energie umzugehen. Zum BImSchG sind eine Reihe von Rechtsverordnungen (Interner Link: Rechtsverordnung (RVO)) sowie die Interner Link: Technische Anleitung Luft (TA-Luft) und die Interner Link: Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) erlassen worden. Diese enthalten Grenzwerte, d. h. Höchstmengen für chemische Stoffe, die emittiert (ausgestoßen) werden dürfen, oder Obergrenzen für Lärm. Wichtig ist neben den genannten technischen Anleitungen (TA) v. a. die 39. BImSchVO, welche die von der EU festgesetzten Grenzwerte enthält. Ansonsten signalisieren meist die Namen der Verordnungen, was dort geregelt ist. Da es über 40 RVO sind, kann hier kein Überblick gegeben werden. Grenzwerte, z. B. für Lärm, gelten auch für andere Betriebsstätten, z. B. Gaststätten, Klubs oder Gerüstbauunternehmen. Bei diesen handelt es sich nach dem BImSchG um nicht genehmigungsbedürftige A. (Interner Link: Anlage, nicht genehmigungsbedürftige).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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