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Anklage | bpb.de

Anklage

Die A. ist der Abschluss des Interner Link: Ermittlungsverfahrens durch die Interner Link: Staatsanwaltschaft, wenn sie das Verfahren nicht einstellt. Durch die Erhebung der A. wird der Sachverhalt gerichtsanhängig und die weitere Leitung des Strafverfahrens wird durch das Strafgericht übernommen. Hierdurch beginnt das Zwischenverfahren. Die Anklageschrift bezeichnet den Angeschuldigten (Interner Link: Angeschuldigter), Zeit und Ort der Tatbegehung und die gesetzlichen Merkmale der Tat. In ihr sind die anzuwendenden Strafvorschriften und die Interner Link: Beweismittel zu benennen. Das Gericht prüft den hinreichenden Tatverdacht (Interner Link: Tatverdacht, hinreichender) und stellt dem Angeschuldigten die Anklage zu, der zu dieser Stellung nehmen kann. Soweit nach der Stellungnahmefrist des Angeklagten (Interner Link: Angeklagter) keine Bedenken bestehen, wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Interner Link: Hauptverhandlung zugelassen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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