Maxime im Interner Link: Strafrecht (§§ 152 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO), verschiedener Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. § 24 VwVfG, § 20 SGB X) und der öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen, namentlich in der Finanzgerichtsordnung (§ 76 Abs. 1), im Interner Link: Sozialgerichtsgesetz (SGG) (§ 103) und in der Interner Link: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (§ 86 Abs. 1). Ausnahme im Interner Link: Zivilrecht (siehe auch Interner Link: Gerichtsbarkeit, freiwillige). Hier gilt der Interner Link: Beibringungsgrundsatz. Nach dem A. haben die Interner Link: Gerichte und die Interner Link: Verwaltung das Recht, aber auch die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und/oder an einen Interner Link: Beweisantrag der Beteiligten gebunden zu sein. Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch die Interner Link: Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zweck der Amtsermittlung ist es, dem öffentlichen Interesse (Interner Link: Interesse, öffentliches) an der Ermittlung der materiellen Wahrheit zu dienen. Das Interner Link: Sozialrecht, Interner Link: Steuerrecht und Interner Link: Verwaltungsrecht zeichnen sich (zumindest zum Teil) durch hochkomplexe, ausdifferenzierte Regelungen aus. Hier ist es zum Schutz des einzelnen Bürgers erforderlich, dass der entscheidungsrelevante Lebenssachverhalt von Fachleuten in der Interner Link: Verwaltung und unabhängigen Interner Link: Berufsrichtern aufgeklärt wird, die mit dieser Materie vertraut sind. Im Strafrecht steht der A. im Zusammenhang mit dem Verbot der Selbstjustiz und persönlichen Interner Link: Rache (siehe auch Interner Link: Selbsthilfe).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: