Interner Link: Verwaltungsakt (VA), der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG). Sie unterscheidet sich vom sonstigen Verwaltungsakt dadurch, dass Letzterer konkret individuell ist und nicht wie die A. konkret allgemein. Das typische Beispiel für eine A. ist ein Verkehrsschild, das sich an alle Verkehrsteilnehmer richtet und nicht nur an einzelne Personen – deshalb ist es allgemein. Gleichzeitig ist es nicht abstrakt, sondern konkret, weil es etwa das Parken genau in dem bezeichneten Bereich verbietet.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: