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Allgemeinverbindlichkeit | bpb.de

Allgemeinverbindlichkeit

Erstreckung von Vorschriften eines Interner Link: Tarifvertrags auch auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse innerhalb seines sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs. Die A. von Tarifverträgen muss von den Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragt werden und wird vom Bundesarbeitsminister im Einvernehmen mit einer aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzten Kommission (Tarifausschuss) durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) hergestellt, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Dieses Verfahren ist im Tarifvertragsgesetz niedergelegt. Daneben bestehen im Interner Link: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und im Interner Link: Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) branchenspezifische Formen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Die A. eines Tarifvertrags kann vom Bundesarbeitsminister und der Tarifkommission aufgehoben werden, ansonsten endet sie mit Ablauf des Tarifvertrags.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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