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Aktiengesellschaft (AG)

Form der Interner Link: Gesellschaft, genauer eine Interner Link: Kapitalgesellschaft, die i. d. R. den Betrieb eines Unternehmens (Interner Link: Unternehmen, kaufmännisches) zum Gegenstand hat. Die A. ist in einem eigenen Gesetz (AktG) geregelt. Die Gründung der A. kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Die gesetzlichen Vorschriften dafür sind sehr streng. Die A. muss beim Interner Link: Handelsregister angemeldet werden. Sie ist dann eine juristische Interner Link: Person, hat als solche Interner Link: Rechtsfähigkeit und ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 AktG). Die Aktie gewährt den Aktionären Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Hier werden die wichtigsten Entscheidungen (Beschlüsse) getroffen. Der Anteil der Gesellschafter am Gewinn der A. entspricht ihrem jeweiligen Anteil an den Aktien. Die Haftung für Schulden der A. beschränkt sich auf ihr Interner Link: Vermögen, d. h. die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Geschäftsanteile sind durch Veräußerung der Aktien übertragbar und vererbbar. Die A. muss einen Vorstand zur Vertretung nach außen (Interner Link: Stellvertretung, Interner Link: Parteifähigkeit) und einen Aufsichtsrat (zur Kontrolle des Vorstandes) haben.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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