Möglichkeit des Verletzten, im Interner Link: Strafverfahren Entschädigungsansprüche (Interner Link: Schmerzensgeld, Interner Link: Schadensersatz) geltend zu machen, die sonst in einem separaten Interner Link: Zivilverfahren geltend gemacht werden müssten. Das A. dient somit zur Entlastung der Zivilgerichtsbarkeit und kann zugleich dem Geschädigten schneller zu einem durchsetzbaren Interner Link: Vollstreckungstitel verhelfen. Er muss dafür einen Antrag beim Strafgericht stellen. Ein Interner Link: Vergleich im Strafprozess zwischen Geschädigten und Angeklagten ist möglich. Wird das Beantragte durch das Interner Link: Gericht zugesprochen, kann sich das auch strafmildernd auswirken (Interner Link: Strafmilderung). Der Antrag kann bereits bei der Interner Link: Staatsanwaltschaft im Interner Link: Ermittlungsverfahren eingereicht werden. In diesem Fall ist der Interner Link: Anspruch jedoch nicht rechtshängig, d. h., die Interner Link: Verjährung wird noch nicht unterbrochen. Sollte das Ermittlungsverfahren nicht mit einer Interner Link: Anklage enden, wird der Antrag gegenstandslos, d. h. nicht weiter verfolgt. Der Geschädigte muss dann doch gesondert vor dem Zivilgericht klagen. Siehe auch Interner Link: Nebenklage
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: