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Abwägung, allgemeine | bpb.de

Abwägung, allgemeine

Die Arbeit von Juristinnen und Juristen besteht am Ende häufig in der A. von Argumenten und Rechten. Das ist eine uralte Erkenntnis. Das Sinnbild der antiken Justitia trägt eine Augenbinde, weil sie ohne Ansehen der Person urteilt, eine Waage, mit der die widersprechenden Interner Link: Rechte und Argumente abgewogen werden sollen, und ein Schwert, um ihre Entscheidung am Ende durchsetzen zu können. Im Interner Link: Öffentlichen Recht, v. a. im Interner Link: Verfassungsrecht, hat sich ein Prüfungsschema für die A. herausgebildet, nämlich die Prüfung der Interner Link: Verhältnismäßigkeit. Insbesondere hinter der Prüfung der Angemessenheit verbirgt sich die A. der Rechtsgüter. In vielen Fällen hat jedoch der Interner Link: Gesetzgeber die A. vorgenommen, der Rechtsanwender ist dann an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden (Interner Link: Norm, gebundene).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten