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Abstraktionsprinzip

Vorstufe ist zunächst das Trennungsprinzip. Dieses bedeutet, dass zwischen Interner Link: Verpflichtungsgeschäft und Interner Link: Verfügungsgeschäft, z. B. bei einem Kauf, unterschieden werden muss. Anders als in den meisten anderen Privatrechtsordnungen ist im deutschen Interner Link: Recht dann die Wirksamkeit der beiden Interner Link: Rechtsgeschäfte voneinander losgelöst (abstrakt) zu beurteilen. Nur weil z. B. ein Interner Link: Kaufvertrag (Interner Link: Verpflichtungsgeschäft) unwirksam ist, kann trotzdem die Interner Link: Übereignung der Kaufsache (Interner Link: Verfügungsgeschäft) wirksam sein. Siehe auch Interner Link: Bereicherungsrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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