Erklärung einer Partei des Interner Link: Arbeitsvertrags, dass sie ein arbeitsvertragswidriges Verhalten der anderen Seite zukünftig nicht mehr hinnehmen will. In der Praxis ist fast ausschließlich die arbeitgeberseitige A., häufig als Voraussetzung einer verhaltensbedingten Interner Link: Kündigung, relevant. Die Funktion der arbeitgeberseitigen A. besteht darin, den Interner Link: Arbeitnehmer zu warnen, dass sein vertragswidriges Verhalten im Wiederholungsfall Auswirkung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben kann. Diese Gefahr muss aus der A. deutlich hervorgehen. Aus diesem Grund muss der dem Arbeitnehmer gemachte Vorwurf tatsächlich zutreffend sein, ein vertragswidriges Tun oder Unterlassen bezeichnen und konkret, also unter Nennung von Zeit, Ort und beteiligten Personen, erfolgen. Eine pauschal erteilte A. ist unwirksam. Eine Frist zur Erteilung einer A. besteht nicht, jedoch kann die von einem vertragswidrigen Verhalten betroffene Partei ihr Recht zur A. verwirken, wenn die andere Partei nach den Umständen des konkreten Falls davon ausgehen kann, dass eine A. nicht mehr erfolgen wird. Eine zuvor ausgesprochene A. ist in aller Regel für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich. Nur in Ausnahmefällen, v. a., wenn das die Kündigung begründete Verhalten eine gewisse Schwere erreicht oder die andere Partei deutlich gemacht hat, ihr Verhalten nicht ändern zu wollen, kann eine A. entbehrlich sein. Das die Kündigung begründende Verhalten und das zuvor in der A. gerügte Verhalten müssen zudem gleichartig oder zumindest vergleichbar sein. Da die dauerhafte Aufrechterhaltung der Warnfunktion der abgemahnten Seite nicht zumutbar ist, geht die Interner Link: Rechtsprechung häufig von einer Zweijahresfrist der Dauer der Wirksamkeit einer A. aus.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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