Das deutsche Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sieht vor, dass der Bundeswirtschaftsminister in einzelnen Fällen Zusammenschlüsse von Interner Link: Unternehmen (Fusionen) erlauben kann, obwohl das Interner Link: Bundeskartellamt (BKartA) diese untersagt hat.
Voraussetzung ist, dass die Fusion gesamtwirtschaftlich gesehen mehr Vor- als Nachteile bringt oder für die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an diesem Zusammenschluss besteht. Allerdings darf die zu erwartende Wettbewerbsbeschränkung die Interner Link: Wirtschaftsordnung insgesamt nicht gefährden. Die M. kann auch mit weiteren Auflagen verbunden werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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