Das deutsche Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sieht vor, dass der Bundeswirtschaftsminister in einzelnen Fällen Zusammenschlüsse von
Voraussetzung ist, dass die Fusion gesamtwirtschaftlich gesehen mehr Vor- als Nachteile bringt oder für die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an diesem Zusammenschluss besteht. Allerdings darf die zu erwartende Wettbewerbsbeschränkung die
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: