Mit dem M. wird der rechtlich niedrigste Lohnsatz festgelegt, der mindestens für (unselbstständige)
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: