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Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) | bpb.de

Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

Eine KdöR ist eine juristische (nicht natürliche) Person, die dem öffentlichen (nicht dem Privat-)Recht unterliegt und öffentliche Aufgaben erfüllt. Zu diesem Zweck verfügt sie als selbstständige, rechtliche Einheit (z. B. eine Universität) über Sachmittel (z. B. Gebäude) und Personal (Interner Link: Beamte, Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten