Allg.: G. sind materielle oder immaterielle Dinge oder Mittel, die in der Lage sind menschliche Interner Link: Bedürfnisse zu befriedigen bzw. Nutzen zu stiften. Unterschieden wird zwischen freien (für alle ohne Aufwand und ohne individuelle Kosten verfügbaren) G. und knappen G. (die erst durch menschliche Interner Link: Arbeit freigelegt, hergestellt bzw. bereitgestellt werden). Nur knappe G. gelten als wirtschaftliche G. Für den Erhalt freier G. (z. B. gesunde Luft, intakte Natur) fallen dagegen ebenfalls oft Kosten an, so dass geklärt werden muss, wer für diese aufkommt.
Spez.: Aus sozialwissenschaftlicher Sicht unterscheidet man zwischen Privat- und Kollektiv-G. Private G. sind solche, bei denen andere vom Gebrauch des G. ausgeschlossen werden können sowie das Interner Link: Eigentum und der Besitz des G. feststeht. Wenn dagegen niemand vom Gebrauch eines G. ausgeschlossen werden kann und niemand dadurch beeinträchtigt wird, dass andere dieses G. ebenfalls nutzen (Nichtrivalität: z. B. TV-Programme), spricht man von einem Kollektiv-G. (auch: Öffentliches G.). Nichtausschließbarkeit trägt häufig dazu bei, dass einige (oder viele) Menschen und Interner Link: Institutionen nicht oder nur unzureichend zur Bereitstellung Kollektiv-G. beitragen (die sog. Trittbrettfahrer). Von einem Klub-G. (auch: Klubkollektivgut) spricht man, wenn nur Mitglieder dieses G. nutzen können, aber keine Rivalität besteht (z. B. Pay-TV). Von Allmende-G. (engl.: common good; auch: Quasikollektivgut) spricht man, wenn andere nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausgeschlossen werden können, aber zwischen den Nutzern Rivalität herrscht (z. B. öffentliche Verkehrswege).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: