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Europäischer Fiskalpakt | bpb.de

Europäischer Fiskalpakt

Aufgrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise (ab 2007) haben 25 Interner Link: Staaten der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)) (alle außer GBR, CZE, HRV) einen 2013 in Kraft getretenen E. F. geschlossen (auch: Europäischer Fiskalvertrag oder Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion: SKS-Vertrag).

Der E. F. schließt an die Regelungen der EWWU (Interner Link: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU)) an, schafft aber für die Teilnehmerstaaten strengere Haushaltsregeln. Kern des E. F. ist a) die Vereinbarung, dass das strukturelle Haushaltsdefizit, d. h. die jährliche Neuverschuldung (abzüglich konjunkturellem Defizit) nicht höher als 0,5 % des BIP (Interner Link: Bruttoinlandsprodukt (BIP)) ausfallen darf (1 % in Ländern, deren Gesamtschuldenquote niedriger als 60 % des BIP ist), und b) die Vereinbarung, dass die Regeln des E. P. in verbindliches nationales Interner Link: Recht übernommen wird.

Ziel des E. P. ist es, a) die nationale Haushaltsdisziplin zu erhöhen, b) die nationalen Interner Link: Wirtschaftspolitiken besser zu koordinieren, c) Bedingungen zu schaffen, um den Euroraum besser steuern zu können, d) die wirtschaftlichen Bedingungen in der EU zu verbessern und e) Möglichkeiten zu schaffen, dass die EU Sanktionen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele verhängen kann. D. h., Staaten, die diese Kriterien nicht einhalten, müssen ihre Haushaltspläne sowie Maßnahmen zum Rückbau der Verschuldung von der Europäischen Kommission (Interner Link: Europäische Kommission) und dem Europäischen Rat (Interner Link: Europäischer Rat) genehmigen lassen. Aufgrund der 2020 ausgebrochenen Covid-19 Pandemie unterliegen diese Regelungen der Anpassung.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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