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Europäische Grundfreiheiten | bpb.de

Europäische Grundfreiheiten

Bereits im Vertrag über die Interner Link: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 festgehalten, einigten sich die Staaten der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)) in der Einheitlichen Europäischen Akte (Interner Link: Einheitliche Europäische Akte (EEA)) von 1987 auf die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes, in dem die sog. vier (Europäischen) Grundfreiheiten gelten: a) der freie Warenverkehr (u. a. Wegfall von Grenzkontrollen), b) der freie Personenverkehr (u. a. Reisefreiheit, freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes), c) der freie Dienstleistungsverkehr (EU-weit können alle Arten von Dienstleistungen (Interner Link: Dienstleistung/Dienstleistungsgesellschaft) angeboten, nachgefragt und in Anspruch genommen werden) und d) der freie Kapitalverkehr (keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs, keine Devisenkontrollen, freier Zugang zu allen Finanzdienstleistungen). Der EU-Binnenmarkt trat am 1.1.1993 in Kraft.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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