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Diskriminierungsverbot | bpb.de

Diskriminierungsverbot

Das D. verbietet in DEU nach Art. 3 GG dem Interner Link: Staat und staatlichen Einrichtungen Menschen aufgrund besonderer Merkmale (Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion etc.) zu benachteiligen oder in verletzender Art und Weise zu behandeln.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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