Allg.: W. bezeichnet die Abwehr einer Gefahr.
Pol.: W. bezeichnet ein politisches Verhalten, das sich gegen eine als bedrohlich und nicht legitim empfundene Interner Link: Herrschaft richtet. Es gibt W. gegen Personen (den Herrscher, die Herrschenden), gegen die Form der Herrschaft (z. B. Interner Link: Diktaturen) bzw. gegen einzelne politische Maßnahmen. Passiver W., d. h. die gewaltlose Weigerung (z. B. Interner Link: Streik), ist von militantem W., d. h. den aktiven, mit Gewalt gegen Sachen oder Personen verbundenen Handlungen, zu unterscheiden.
Das Recht auf W. zählt seit der Entwicklung moderner Interner Link: Verfassungen Ende des 18. Jhs. zu den Interner Link: Grundrechten. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) kannte zunächst kein W.-Recht; dem heute gültigen Art. 20 Abs. 4 GG nach »haben alle Deutsche das Recht auf Widerstand«, wenn die Verfassungsordnung bedroht und »andere Abhilfe nicht möglich ist«. Das Widerstandsrecht als »naturgegebenes« Abwehrrecht gegen schwere Rechtsverstöße wurde als Ausgleich zur Notstandsgesetzgebung erst 1968 geschaffen. Es ist nach gängiger Rechtsauffassung eng auszulegen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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