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Wahlsystem | bpb.de

Wahlsystem

W. bezeichnet die unterschiedlichen Verfahren und Interner Link: Institutionen zur Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für politische Interner Link: Mandate. Drei Grundtypen sind zu unterscheiden: das Mehrheits-W., das Verhältnis-W. und das Misch-W.

1) Bei der Mehrheitswahl konkurrieren die Kandidaten eines Interner Link: Wahlkreises unmittelbar miteinander um die Stimmen der Wahlbevölkerung; gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen (ggf. auch eine qualifizierte Interner Link: Mehrheit) auf sich vereinen kann. Der gewählte Interner Link: Abgeordnete erhält dadurch ein sog. Interner Link: Direktmandat und ist Vertreter dieses Wahlkreises.

2) Bei Verhältniswahlen stellen die Interner Link: Parteien eine Reihe von Kandidatinnen und Kandidaten auf einer Liste zur Wahl (auch Interner Link: Listenwahl). Die Wahlbevölkerung kann zwischen unterschiedlichen Parteien entscheiden, die entsprechend ihrem Stimmenanteil und aufgrund eines besonderen Berechnungsverfahrens (z. B. Interner Link: Sainte-Laguë-Verfahren) eine bestimmte Anzahl an Mandaten (Sitze im Interner Link: Parlament) zugewiesen bekommen. Entsprechend der Listenplatzierung (von 1 bis x) werden diese dann von den Kandidaten eingenommen. Verhältniswahlen geben den Parteien, ihren internen Bewerbungs- und Auswahlverfahren einen großen Einfluss.

3) Bei Misch-W. haben die Wahlberechtigten (mindestens) zwei Stimmen.

Die Bundestagswahlen in DEU werden nach dem Interner Link: System der sog. personalisierten Verhältniswahl ausgerichtet, d. h., mit der ersten Stimme werden die Vertreter des Wahlkreises (mittels Mehrheitswahl) gewählt; die zweite Stimme wird dagegen für eine Partei(liste) abgegeben und entscheidet damit über die relative Stärke der Parteien untereinander. Die erzielten Direktmandate stehen einer Partei in jedem Fall – unabhängig von ihrer relativen Stärke – zu.

Bei der Wahl zum Deutschen Interner Link: Bundestag gilt eine sog. Interner Link: Fünfprozentklausel, d. h. nur Parteien, die mindestens 5 % der abgegebenen Zweitstimmen auf sich vereinigen können, ziehen in das Parlament ein. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt in DEU für den Fall, dass eine Partei mindestens drei Direktmandate errungen hat (Grundmandatsklausel). Dann wird bei der Verteilung der Abgeordnetensitze ihr Anteil an den Zweitstimmen, auch wenn er weniger als 5 % beträgt, zugrunde gelegt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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