V. ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Formen direkter Beteiligung des Volkes an politischen Interner Link: Entscheidungen (Interner Link: Direkte Demokratie). Unterschieden wird zwischen a) Volksbegehren (auch Volksinitiative), bei denen eine verfassungsgemäß festgelegte Mindestanzahl von Stimmberechtigten das Interner Link: Parlament oder die Interner Link: Regierung dazu zwingt, sich mit bestimmten Fragen neu auseinanderzusetzen (z. B. gesetzgeberisch tätig zu werden oder einen von den Initiatoren ausgearbeiteten Gesetzentwurf zur Kenntnis zu nehmen) und b) Volksbefragung, bei der die Stimmberechtigten zu einer bestimmten (politisch wichtigen) Frage um Rat bzw. Meinungsäußerung gebeten werden, ohne dass das Ergebnis der Interner Link: Befragung für den Gesetzgeber verbindlich ist, sowie c) Volksentscheid, bei dem den Stimmberechtigten zwei oder mehrere (Gesetzes-)Alternativen zur Abstimmung und verbindlichen Entscheidung vorgelegt werden.
In DEU sind V. auf Bundesebene ausschließlich bei der Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen (Art. 29 GG). Die Interner Link: Verfassungen verschiedener Bundesländer (Interner Link: Bundesland) sehen direktdemokratische Verfahren vor. In DEU sind Formen unmittelbarer Bürgerbeteiligung (Bürgerbegehren und Bürgerentscheide) auf kommunaler Ebene am weitesten entwickelt. V. spielen in der direkten Demokratie der CHE eine wichtige Rolle.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: