Die V. ist zuständig für alle Streitigkeiten, die das öffentliche Recht (Interner Link: Öffentliches Recht; Verwaltungsrecht) betreffen, es sei denn, diese sind gesetzlich anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesen (z. B. den Verfassungs-, Finanz- oder Sozialgerichten). Die V. übt die Rechtskontrolle über die Interner Link: Verwaltung aus, d. h., sie stellt die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten fest und kann ggf. rechtswidrige Verwaltungsakte aufheben. Die Verwaltungsgerichtsordnung legt das ordnungsgemäße Verfahren der V. fest.
Die V. hat in DEU drei Instanzen: 1) die Verwaltungsgerichte, 2) die Verwaltungsgerichtshöfe (Süd-DEU) bzw. die Oberverwaltungsgerichte (Nord-DEU) als Berufungsinstanz, 3) das Interner Link: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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