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Verwaltungsakt | bpb.de

Verwaltungsakt

V. ist jede Verfügung, Interner Link: Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Interner Link: Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Interner Link: Öffentliches Recht) trifft und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat (z. B. Baugenehmigung, Sperrung einer Straße, Verkehrszeichen).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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