1) V. bezeichnet allgemein die Abwehr eines Angriffs. Auf Grundlage des Art. 51 der UN-Charta ist sie im Fall eines bewaffneten Angriffs völkerrechtlich zulässig.
2) V.-Fall bezeichnet eine in Art. 115 a Abs. 1 GG bestimmte Situation, in der »das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht«.
Die Feststellung eines
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: