Die V. ist eines der zentralen Interner Link: Grundrechte und Interner Link: Menschenrechte, das in DEU durch Art. 8 GG und in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) von 1948 durch Art. 20 geschützt wird. Danach darf niemand daran gehindert werden, sich zu friedlichen Zwecken mit anderen zu versammeln.
Einzelheiten, insb. für Versammlungen unter freiem Himmel, regelt in DEU ein Versammlungsgesetz.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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