V. bezeichnet ein (außen- und sicherheits-)politisches Prinzip und einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts, nach dem nur solche Maßnahmen und Reaktionen zu treffen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Der Grundsatz der V. dient z. B. dazu, der Gefahreneskalation entgegenzuwirken bzw. trotz rechtmäßigen Eingriffs in persönliche Rechte (etwa bei polizeilichen Maßnahmen) mögliche Folgen einzuschränken.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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