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Vereinigungsfreiheit

Die V. ist eines der zentralen Interner Link: Grundrechte und Interner Link: Menschenrechte, das in der Interner Link: Bundesrepublik Deutschland (DEU) durch Art. 9 GG und in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) von 1948 durch Art. 20 geschützt wird. Danach darf niemand daran gehindert werden, Interner Link: Vereine und Interner Link: Gesellschaften zu bilden. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind allerdings solche Vereinigungen verboten, deren Ziele Strafgesetzen zuwiderlaufen bzw. die sich gegen die Verfassungsordnung oder gegen die Völkerverständigung richten.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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