V. ist eine freiwillige auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks; er steht unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG. Die Ziele von V. können gemeinnützigen, religiösen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter haben (Sport-V., Kultur-V. etc.) oder wirtschaftlicher und materieller Art sein (z. B. Inkasso-V.). Verstoßen die Ziele und Tätigkeiten des V. gegen die Völkerverständigung, die Interner Link: Verfassung oder gegen Strafgesetze, können sie verboten werden. Werden V. in das V.-Register des Interner Link: Amtsgerichtes eingetragen (dabei sind formale Vorschriften zu berücksichtigen), erlangen sie als juristische Person Rechtsfähigkeit und führen den Zusatz »eingetragener Verein« (e. V.). V. erfüllen wichtige politische Aufgaben, da sie u. a. a) zwischen dem Individuum und der Komplexität und Anonymität moderner Interner Link: Gesellschaften vermitteln, b)Raum zur Wahrnehmung von Interner Link: Interessen und damit zur (vor-)politischen Betätigung schaffen und c) zusätzlich zu privatwirtschaftlichen und staatlichen Leistungen eine dritte (i. d. R. sozial nähere und kostengünstigere) Form der Beteiligung, Geselligkeit und Leistungserstellung anbieten (dritter Sektor).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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