Das S. (auch Strafprozess) ist ein förmliches Verfahren zur Interner Link: Entscheidung über das Vorliegen strafbarer Taten und zur Festsetzung der entsprechenden Strafen. Grundlage bilden die Strafprozessordnung (von 1877 i. d. F. v. 1987) und das Gerichtsverfassungsgesetz (von 1975). Ein S. verläuft in drei Schritten: 1) Erhält die Interner Link: Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Straftat, hat er das Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Offizialprinzip), den Sachverhalt zu klären und die Ermittlungen bis zur Einstellungs- oder Verhandlungsreife zu führen. 2) In einem sog. Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. 3) Das Hauptverfahren wird durch die Hauptverhandlung bestimmt, die (i. d. R.) mit einem Urteilsspruch und ggf. mit der Festlegung des Strafmaßes abgeschlossen wird. Gegen das Urteil können Interner Link: Rechtsmittel eingelegt werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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