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Staatsvertrag | bpb.de

Staatsvertrag

1) Im völkerrechtlichen Sinne sind S. zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Beziehungen, der Zusammenarbeit oder der gegenseitigen Interner Link: Rechte und Pflichten. S. erlangen erst durch Unterschrift des Interner Link: Staatsoberhauptes (in DEU der/des Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident) Gültigkeit.

2) Im dt. Interner Link: Föderalismus bezeichnet S. die vertragliche Regelung von Angelegenheiten zwischen den Bundesländern (Interner Link: Bundesland)(z. B. über die gegenseitige Interner Link: Anerkennung von Schulabschlüssen).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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