S. sind Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor fremden Mächten geheim gehalten werden, um die äußere Sicherheit nicht zu gefährden (§ 93 StGB). Der Verrat von S. wird als Landesverrat bezeichnet und geahndet. In modernen
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: