S. bezeichnet die Justizbehörde, die in Strafsachen das Ermittlungsverfahren durchführt, ggf. Anklage erhebt und sie vor Gericht vertritt. Bei jedem ordentlichen Gericht muss laut Gesetz eine S. bestehen. Bei
Die S. ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht von den Gerichten abhängig. Die
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: