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Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft | bpb.de

Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft

Die S. ist ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Interner Link: Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Interner Link: Rechte (z. B. Interner Link: Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Steuerpflicht) ergeben. Die S. regeln die Staaten unterschiedlich. Prinzipiell wird unterschieden zwischen a) S., die aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis = lat.: Recht des Blutes) erworben wird, d. h. das Kind erhält die S. der Eltern, eines Elternteils oder bei Unehelichkeit die der Mutter (gilt z. B. in AUT, CHE, DEU: Art. 116 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 GG) und b) S., die aufgrund des Territorialprinzips (ius soli = lat.: Recht des Bodens) erworben wird, d. h., das Kind erhält die S. des Staates, in dem es geboren wurde (gilt z. B. in den USA).

Darüber hinaus kann die S. durch Einbürgerung, Interner Link: Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden. Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche S. nicht zwangsweise entzogen werden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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