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Sozialgerichtsbarkeit | bpb.de

Sozialgerichtsbarkeit

Die S. ist ein Zweig der Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie ist zuständig bei a) sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung), b) für die Gebiete der Arbeitslosenversicherung und sonstigen Tätigkeiten der Bundesagentur für Arbeit sowie c) der Kriegsopferversorgung, bei d) Streitigkeiten, die das Kassenarztrecht betreffen, und einigen weiteren sozialrechtlichen Angelegenheiten. Verfahrensgrundlage der S. bildet das Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 1953 (i. d. F. v. 1975). Die S. hat in DEU drei Instanzen: 1) die Sozialgerichte, 2) die Landessozialgerichte, 3) das Interner Link: Bundessozialgericht (BSG).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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