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Selbstverwaltung | bpb.de

Selbstverwaltung

1) S. bezeichnet die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (Interner Link: Bürger/Bürgertum) bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2) S. bezeichnet die eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Aufgaben durch KdöR (Interner Link: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)), insb. die in Art. 28 GG garantierte S. der Interner Link: Kommunen. Weitere S.-Körperschaften sind z. B. Universitäten, Sozialversicherungsträger, Interner Link: Industrie- und Handelskammer (IHK) (Ggt.: Interner Link: Auftragsverwaltung).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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