1) S. bezeichnet eine schriftlich abgefasste Vereinbarung darüber, nach welcher Ordnung und welchem Verfahren innerhalb eines Zusammenschlusses vorgegangen werden soll, welche Aufgaben er hat und wer den Zusammenschluss in welcher Art und Weise nach außen vertritt. Unterschieden wird zwischen a) privatrechtlichen S. (z. B. von eingetragenen Interner Link: Vereinen, Aktiengesellschaften), die bestimmten gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen genügen müssen, um rechtsgültig zu sein, und b) öffentlich-rechtlichen S. (z. B. von Interner Link: Gemeinden), die als Rechtsvorschriften einseitig zur Regelung der eigenen Angelegenheiten erlassen werden können. S. gelten i. d. R. nur für Mitglieder des Verbandes, haben jedoch teilweise auch territoriale Wirkungen (z. B. Gemeinde-S.).
2) S. bezeichnet die Geschäftsordnung des Interner Link: Parlamentes bzw. die Verteilung der Zuständigkeiten in Organisationen, die nach dem Interner Link: Kollegialprinzip geführt werden (Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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