[Judikative, Rechtsprechung] Der in modernen, gewaltenteiligen
Die R. G. wird in DEU nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem
Die außerordentliche Gerichtsbarkeit umfasst a) die Verfassungsgerichte, b) die Verwaltungsgerichte, c) die Finanzgerichte, d) die Arbeitsgerichte und e) die Sozialgerichte.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für a) Zivilsachen (bürgerliche, familienrechtliche Streitigkeiten), b) die freiwillige Gerichtsbarkeit, c) Strafsachen (Vergehen, Verbrechen, politische Delikte).
Das dt. Rechtssystem unterscheidet zwei staatliche Ebenen, die Gerichte der Länder und die des Bundes (Art. 92 GG). Damit die Rechtsprechung der einzelnen nebeneinanderstehenden Gerichtszweige nicht zu einer Zersplitterung führt, wurde nach Art. 95 Abs. 3 GG ein Gemeinsamer
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: