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Rechtshilfe | bpb.de

Rechtshilfe

R. bezeichnet die gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Organe der Interner Link: Rechtspflege bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten