P. bezeichnet die staatlichen Interner Link: Behörden, deren Aufgabe es ist, Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, die Interner Link: Öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen und strafbare Handlungen ggf. unter Anwendung von Zwang zu verfolgen. Die P. ist bei diesen Aufgaben an Interner Link: Recht und Interner Link: Gesetz (bzw. an das pflichtgemäße Ermessen bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen) gebunden. Zu unterscheiden sind die Schutz- und Bereitschaftspolizei und die Kriminalpolizei. Nicht i. e. S. zur Polizei zählen allgemeine und spezielle Ordnungsbehörden, auch wenn sie teilweise noch den P.-begriff aufnehmen (z. B. Marktpolizei, Baupolizei).
Polizeiangelegenheiten sind nach dem Interner Link: Grundgesetz (GG) in erster Linie Sache der Bundesländer (Interner Link: Bundesland). Die Innenminister haben i. d. R. die Dienst- und die Fachaufsicht. Der Aufbau der allgemeinen Polizeibehörden ist zumeist mehrstufig (z. B. Innenministerium als Landespolizeibehörde, Polizeipräsidien oder -direktionen, in einzelnen Bundesländern noch der Landrat als Kreispolizeibehörde). Organe wie Bundeskriminalamt und Interner Link: Bundespolizei (BPOL) (bis 2005: Bundesgrenzschutz) unterstehen dem Bundesinnenminister (»Polizei des Bundes«).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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