P. bezeichnet die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Interner Link: Öffentlicher Dienst) (Arbeiter, Angestellte, Interner Link: Beamte, Auszubildende) gegenüber dem Dienstherrn. Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG von 1974) und die Personalvertretungsgesetze der Länder. Dienststellen mit mindestens fünf Beschäftigten verfügen über einen Personalrat, der für vier Jahre gewählt wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: