[lat.: Zweckmäßigkeit; ugs. auch: günstige Gelegenheit] 1) O.-Kosten bezeichnen bei der Interner Link: Entscheidung für eine Alternative »A« den entgangenen (rechnerischen, argumentativ gebildeten) Nutzen für die nicht gleichzeitig mögliche Alternative »B«.
2) O.-Prinzip bezeichnet den (mehr oder weniger engen) Ermessensspielraum von Interner Link: Verwaltungen, je nach Zweckmäßigkeit bestimmte rechtliche oder Verfahrensregelungen anzuwenden oder nicht (im Strafrecht entsprechend dem Ermessensspielraum der Interner Link: Staatsanwaltschaft, im öffentlichen Interesse Klage zu erheben oder nicht). Ggt.: Interner Link: Legalität/Legalitätsprinzip.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: