1) Die Funktion eines O. B. ist es, dafür zu sorgen, dass die Rechtsprechung der einzelnen nebeneinanderstehenden Gerichtszweige nicht zu einer Zersplitterung führt.
Diese Aufgabe übernimmt nach Art. 95 Abs. 3 GG in DEU der Gemeinsame
2) Supreme Court der USA
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: